

Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGSGB (Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches) ist der Bezirk Unterfranken für die Eingliederungshilfe an seelisch Behinderte und von einer solchen Behinderung Bedrohte im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch), die durch ambulante psychiatrische Betreuung erbracht wird, zuständig.
In den Psychosozialen Suchtberatungsstellen werden Menschen,
ambulant beraten und betreut.
Durch eine möglichst umfassende Beratung und Betreuung sollen sie eine Ausgliederung suchtkranker Menschen aus der Gesellschaft verhindern und die Wiedereingliederung unterstützen.
Die Psychosozialen Suchtberatungsstellen sind somit ein notwendiger Teil der Versorgung Suchtkranker und erbringen einen wichtigen Beitrag im Rahmen der
Die ambulante und psychosoziale Beratung und Betreuung wird durch das in den Beratungsstellen eingesetzte Fachpersonal erbracht; es handelt sich hierbei in der Regel um Diplom-Psychologen/innen, Diplom- Sozialpädagogen/innen mit fachspezifischer Ausbildung.
Die Träger der Beratungsstellen erhalten zur Finanzierung dieser Fachkräfte vom Bezirk Unterfranken jeweils Kostenpauschalen für die förderfähigen Personal- und Sachkosten nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien.
Richtlinien und weitere Informationen zum Herunterladen:
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Richtlinien zur Förderung Psychosozialer Suchtberatungsstellen
Übersicht über die in Unterfranken angesiedelten und in drei Versorgungsregionen aufgegliederten Psychosozialen Beratungsstellen
Weiterführende Links:
Antrag auf Förderung einer Psychosozialen Suchtberatungsstelle