Bitte stellen Sie Ihre Schriftgröße ein:              

Kontrastfunktion aktivieren:  

FAQ Denkmalpflege

Grundsätzlich solche, die landesgeschichtlich, kulturell, wissenschaftlich, kunstgeschichtlich, städtebaulich oder volkskundlich für den Bezirk Unterfranken bedeutsam sind.

Davon kann man ausgehen, wenn das Denkmal in der sog. Denkmalliste eingetragen ist.

Aber auch dann, wenn aufgrund der Lage bzw. Nähe zu einem Denkmal denkmalschutzrechtliche Auflagen erfüllt werden müssen (sog. Ensembleschutz)

Nichts. Das Förderverfahren bei der Unterfränkischen Kulturstiftung ist kostenfrei.

Grundsätzlich Jeder, also Privatpersonen, Vereine, kommunale Gebietskörperschaften, Kirchen, Stiftungen, Firmen usw.

Vorausgesetzt er ist Eigentümer des Denkmals bzw. des schützenswerten Objektes oder handelt im Auftrag des Eigentümers mit einer Vollmacht.

Ausnahmen: staatliche Einrichtungen und Kreditinstitute

Ja, unbedingt. Das Formular der Unterfränkischen Kulturstiftung „Antrag Denkmalpflege“ ist in der jeweils aktuellen Fassung auf der auf der Internetseite des Bezirks Unterfranken bereit gestellt, unter: https://www.bezirk-unterfranken.de/informationen/download/4194.Download---Kulturarbeit-und-Heimatpflege.html

Wenn weitere, v. a. staatliche Zuwendungsgeber wie z. B. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mitfördern, akzeptiert die Unterfränkische Kulturstiftung aktuell auch eine Kopie des staatlichen Antragsformulars.

Grundsätzlich

  • Kostenschätzung eines Architekten und bzw. oder
  • detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern, Firmen, aus denen Art und Umfang der geplanten Maßnahme in Einzelheiten hervorgehen
  • bei Leistungen in Eigenarbeit eine Übersicht über die geschätzten Stunden
  • Foto, es sei denn, es handelt sich bei der Maßnahme um eine Voruntersuchung
  • eine Vollmacht, insbesondere wenn Antragsteller und Eigentümer nicht identisch sind oder das Förderverfahren durch einen Dritten durchgeführt werden soll
  • denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisbescheid

Besonderheit: der Förderantrag ist grundsätzlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen, in deren Bereich das betroffene Denkmal liegt.

Die Unteren Denkmalschutzbehörden befinden sich bei den Landratsämtern, Kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten sowie als Besonderheit bei der Stadt Alzenau.

Diese Stellen prüfen die Anträge, beraten Sie und leiten den Förderantrag dann an die Unterfränkische Kulturstiftung und ggf. weitere Zuwendungsgeber, wie z. B. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, weiter.

Dort erhalten Sie grundsätzlich die die für die Instandsetzung oder Veränderung an einem Denkmal notwendige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. die ggf. erforderliche Baugenehmigung.

Nur dann, wenn sich insgesamt eine Überfinanzierung ergeben würde.

Ein Eigenanteil ist für die Unterfränkische Kulturstiftung keine Fördervoraussetzung.

Die Förderung wird individuell berechnet.

Berechnungsgrößen sind die zuwendungsfähigen Kosten (=denkmalpflegerischer Mehraufwand) und ein gestaffelter Prozentsatz.

Der Förderbetrag ist gedeckelt und beträgt maximal 5.000 EUR bzw. 8.000 EUR (Sonderprogramm).

https://www.bezirk-unterfranken.de/informationen/download/4194.Download---Kulturarbeit-und-Heimatpflege.html

I. d. R. sobald alle Unterlagen vorliegen und das Projekt zeitnah durchgeführt wird.

Unterfränkische Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken c/o Bezirk Unterfranken, Silcherstraße 5, 97074 Würzburg.

Die zuständige Stelle für die Förderung ist die Organisationseinheit: Verwaltung der Fachberatungen

Der Begriff „Beginn“ der Arbeiten bzw. „Beginn“ der Maßnahme wird in der Praxis leider oft missverstanden.

Angebote können Sie jederzeit einholen.

Unaufschiebbare Sicherungsarbeiten können Sie ohne Antrag bei „Gefahr in Verzug“ vornehmen.

Aber bitte Vorsicht bei allen weiteren Schritten.

Förderrechtlich bedeutet „Beginn“ bereits:

  • die Auftragsvergabe an eine ausführende Firma.

Der Zeitpunkt, wann die Firma dann tatsächlich Arbeiten ausführt oder beginnt, ist damit nicht gemeint.

Erfolgt die Auftragsvergabe vorzeitig, werden die Fördermittel grundsätzlich versagt

  • der Kauf von Material, das Gegenstand der Förderung sein soll und ggf. in Eigenleistung verbraucht wird.
  • eine Abschlagszahlung an eine (beauftragte) Firma.
  • erbrachte Eigenleistungen i. R. des Projektes

Ausnahme: ausgenommen sind Arbeiten, die erforderlich sind, um einen Antrag überhaupt stellen zu können

D. h. erst nachdem Sie einen Antrag gestellt und von uns die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder einen Förderbescheid erhalten haben, dürfen Sie, w. o. „förderrechtlich“ erläutert „beginnen“.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen gerne direkt.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet, dass Sie nicht warten müssen, bis der Zuwendungs- bzw. Förderbescheid erlassen ist, sondern Sie können auf eigenes Risiko dann bereits Firmen beauftragen oder Eigenleistungen vornehmen.

Im Formblattantrag durch entsprechendes Ankreuzen.

Grundsätzlich nein. Jeder Zuwendungsgeber bzw. jede Förderstelle hat eigene Kriterien, Richtlinien und ähnliches.

seltene Ausnahme: ein Zuwendungsgeber – z. B. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege – stimmt sich federführend mit allen weiteren kommunalen, staatlichen, privaten Förderstellen ab

Ja.

Insbesondere dann,

  • wenn Sie das Projekt doch nicht durchführen
  • oder sich während der Sanierungsmaßnahme die Kosten erhöhen.

Kontaktieren Sie unbedingt die Untere Denkmalschutzbehörde und die Unterfränkische Kulturstiftung, v. a. vor der Vergabe von Folgeaufträgen an die ausführende Firma.

Ansonsten können wir Kosten, die nachträglich entstanden sind, nicht fördern.

Nach vollständigem Abschluss der beantragten Maßnahme und innerhalb der im Zuwendungs- bzw. Förderbescheid genannten Frist (siehe dort).

Nein. Abschnittweise, vorzeitige Mittelabrufe sieht die Unterfränkische Kulturstiftung nicht vor.

Reichen Sie das Formblatt „Verwendungsnachweis Denkmalpflege“ – siehe https://www.bezirk-unterfranken.de/informationen/download/4194.Download---Kulturarbeit-und-Heimatpflege.html zusammen mit den Rechnungsbelegen (Kopien ausreichend) entweder direkt bei der Unterfränkischen Kulturstiftung oder bei der Unteren Denkmalschutzbehörde ein.

Sobald Sie nach der „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn“ das Projekt beendet haben, reichen Sie bitte w. o. den Verwendungsnachweis ein. Sie erhalten dann den Zuwendungs- bzw. Förderbescheid und in der Regel die Auszahlung unter Berücksichtigung Prüfungsergebnisses des Verwendungsnachweises.

Ja. Und zwar für den Mittelabruf.

Das konkrete Datum finden Sie in Ihrem Zuwendungs- bzw. Förderbescheid.

Die Förderrichtlinie gibt den Termin vor: 01.10. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.

Ja, und zwar

  • formlos
  • schriftlich und
  • vor Ablauf der Frist
  • unter Angabe triftiger Gründe und
  • das voraussichtlich benötigten Zeitfensters.

Nachträgliche Fristverlängerungen können wir nicht genehmigen.

drucken Drucken
Ansprechpartner:
Bezirk Unterfranken
Silcherstraße 5
97074 Würzburg
Tel: 0931 7959-0
Fax: 0931 7959-3799