Informationen zu den Leistungen des Bezirks Unterfranken während der Corona-Krise
Der Bezirk Unterfranken will das ihm Mögliche dazu beitragen, um negative Folgen der Corona-Pandemie, auch was die finanziellen Auswirkungen für die Leistungserbringer betrifft, zu minimieren.
Oberstes Ziel ist es dabei, die Versorgung der Menschen mit Behinderung weiter sicher zu stellen, auch im Falle einer Infektion, die Existenz der Leistungserbringer für die Zeit nach Corona zu gewährleisten und schließlich den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(Schluss)Abrechnung im Bereich des Bezirk Unterfranken
Auf bayerischer Ebene liegen mittlerweile die geeinten Berechnungstools für die vorgesehene Corona-Abrechnung vor. Die Leistungserbringer wurden hierüber bereits informiert. Es sind drei Abrechnungstypen vorgesehen:
- Tagessatzabrechnung
- Stundenabrechnung
- Frühförderung
Der grundsätzliche Abrechnungszeitraum ist laut Absprache auf bayerischer Ebene vom 18.03.2020 bis zum 30.09.2020 gewählt. Abweichend davon können für einzelne Leistungstypen und auf die jeweiligen Bezirke angepasste Abrechnungszeiträume festgelegt werden. Im Bereich des Bezirk Unterfranken werden für die Leistungstypen, für welche eine Corona-Abrechnung erfolgt, folgende Abrechnungszeiträume festgelegt:
Leistungstyp
Heilpädagogische Tagesstätten
Schul-/Individualbegleitungen
5-Tages Internat
Werkstätten und Förderstätten
Besondere Wohnformen
Ambulant Unterstütztes Wohnen
Tagesstätte für psychisch Kranke
TENE
Frühförderung
Erstattungsbeginn
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
16.03.2020
Erstattungsende
07.09.2020
07.09.2020
07.09.2020
30.09.2020
30.09.2020
30.09.2020
30.09.2020
30.09.2020
30.07.2020
Wie bereits kommuniziert, sind die vollständig ausgefüllten Excel-Tools zusammen mit einer unterschriebenen Verpflichtungserklärung bis zum 15.11.2020 per E-Mail unter corona-antrag@bezirk-unterfranken.de zu übersenden.
Pauschal finanzierte (Beratungs-) Angebote (Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung/ SpDis / Psychosoziale Beratungsstellen/ OBA-Dienste / Zuverdienstplätze etc.) sowie Fahrdienste und der Leistungstyp KITA sind von diesen Regelungen nicht betroffen und müssen somit auch kein Abrechnungstool übersenden.
Daneben kann es auch weiterhin erforderlich sein, ergänzende individuelle und aufgrund von Besonderheiten auch abweichende Lösungen zu finden, die mit dem jeweils zuständigen Bezirk zu klären sein werden.
Für Erstattungen an den Bezirk Unterfranken verwenden Sie bitte folgende Bankverbindung:
Bezirk Unterfranken
IBAN: DE50 7905 0000 0000 0375 56 BIC: BYLADEM1SWU Sparkasse Mainfranken
Der Bezirk Unterfranken stellt mit seinen Regelungen die Finanzierung der Leistungen und die Liquidität der Leistungserbringer sicher. Wir weisen darauf hin, dass vorrangig bestehende private und öffentliche Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld) in Anspruch zu nehmen sind, diese aber erst im Nachhinein verrechnet werden. Bitte setzen Sie sich zur Realisierung dieser oder bei konkreten Fragestellungen zu den Ansprüchen mit den jeweils zuständigen Stellen (z. B. Agentur für Arbeit etc.) in Verbindung.
Die Entgelte und Leistungen werden unter dem Vorbehalt ausgezahlt, dass Ersatzleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen sind und dass die Entgelte zurückgezahlt werden müssen, wenn diese Ersatzleistungen den Leistungserbringern zufließen.
Die Träger von Diensten und Einrichtungen werden aufgefordert, freiwerdende Personalressourcen anderweitig zur Verfügung zu stellen und auch trägerübergreifend einzusetzen.
Wir machen außerdem darauf aufmerksam, dass die Allgemeinverfügungen und Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege entsprechend umzusetzen sind.
Bei den aktuell im folgenden festgelegten Weiterfinanzierungsregelungen handelt es sich nicht um die Anwendung der Regelungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).
Das Recht zur Antragsstellung nach dem SodEG bleibt von den im folgenden angebotenen Regelungen selbstverständlich unberührt.
Bei der Festlegung der Zuschusshöhe nach SodEG sind ebenfalls zwingend zu erwartende Zuwendungen Dritter (hier vor allem Kurzarbeitergeld) bereits im Vorfeld in Abzug zu bringen. Es kann daher nicht von einer generellen Zuschusshöhe von 75% ausgegangen werden.
Die aktuellen Regelungen und die jeweiligen Rundschreiben des Bayerischen Bezirketages finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Bezirketags unter folgendem Link:
https://www.bay-bezirke.de/corona-pandemie.html
Daneben kann es auch weiterhin erforderlich sein, ergänzende individuelle und aufgrund von Besonderheiten auch abweichende Lösungen zu finden, die mit dem jeweils zuständigen Bezirk zu klären sein werden.
Spezielle Regelungen des Bezirk Unterfranken:
Einzelintegration/Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen
Bei ausgefallenen Leistungen wird die Grundpauschale pro Kind zu 100 % übernommen. Die anwesenheitstägliche Leistung wird nur bei tatsächlicher Erbringung vergütet.
