1. Werkstätten und Förderstätten
Regelungen 16.03.2020 – 19.04.2020
Der Bezirk Unterfranken wird nach der generellen Schließung dieser Einrichtungen die vollen Entgelte unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr weiterzahlen. Soweit möglich, soll das freiwerdende Personal der Werkstätten/der Förderstätte im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen.
Regelungen ab 20.04.2020
Soweit möglich, soll das freiwerdende Personal der WfbM im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen. Die Bezirke gehen unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr mit 100 % in Vorleistung. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc.) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen.
Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.
Kosten für das Mittagessen in geschlossenen Werk- und Förderstätten Grundsicherung
Für die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags gilt das Schreiben des BMAS vom 9.4.2020.
Mittagessen für WfbM-Beschäftigte in Wohnheimen
Wird das Mittagessen für Beschäftigte der WfbM im Wohnheim eingenommen, da die WfbM geschlossen ist, wird das Mittagessen über den Mehrbedarfszuschlag finanziert.