5. Fahrdienste
Regelungen 16.03.2020 – 19.04.2020
Der Bezirk Unterfranken leistet für den Fahrdienst die Kosten in bisheriger Höhe abzüglich der Ersparnis, die dem Anbieter dadurch entsteht, dass Fahrten nicht durchgeführt werden. Es wird hier von einer Ersparnis in Höhe von mindestens 15% ausgegangen.
Dies bezieht sich nicht auf die Beförderung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Behindertenfahrdienstes. Hier gelten die bestehenden Regelungen weiter.
Regelungen ab 20.04.2020
Gezahlt werden 60 % des um die Umsatzsteuer bereinigten Entgelts bzw. der Leistung. Darin sind alle öffentlichen und privaten (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen berücksichtigt.
Bei Nachweis höherer notwendiger Kosten sind höhere Leistungen möglich. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
Mobilitätshilfen und Familienheimfahrten
Die obige Regelung gilt nicht für „Behindertenfahrdienste“ im Rahmen der Mobilitätshilfe: dort werden nur erbrachte Leistungen abgerechnet. Ein Budget für Mobilitätshilfe kann innerhalb des Bewilligungszeitraums später verbraucht werden.
Familienheimfahrten können nur abgerechnet werden, wenn sie stattfinden.