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Vom Landrath zum Bezirkstag


Der Landrath bestand aus 24 bis 28 Mitgliedern. Diese wurden für die Dauer von sechs Jahren gewählt und durch den König ernannt. Den Gewählten war es freigestellt, ihre Wahl und Ernennung anzunehmen. Ein Doppelmandat eines Landraths und eines Landtagsabgeordneten war allerdings nicht zugelassen. Zum Landrath wählbar war jeder selbständige Staatsbürger, der die allgemeinen und besonderen Erfordernisse der passiven Wahlfähigkeit besaß. Diese Erfordernisse sind in der Verfassungsurkunde von 1818 näher beschrieben: So musste der Bewerber ein Staatsbürger im Mindestalter von dreißig Jahren sein und ein Vermögen besitzen, welches ihm einen unabhängigen Unterhalt sicherte. Dadurch, dass nur Staatsbürger mit einem bestimmten Steuermindestaufkommen wählbar waren, wurde die Mehrheit der Bevölkerung von der Wahl ausgeschlossen. Der Landrath setzte sich somit aus folgenden Klassen zusammen: Klasse der adeligen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit, Klasse der Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche, Klasse der Märkte und Stände, Klasse der Landeigentümer ohne Gerichtsbarkeit, Klasse der Standesherren und erblichen Reichsräte und Klasse der Universitäten.

Das Landrathsgremium tagte für gewöhnlich einmal im Jahr, wobei die Versammlungsdauer vierzehn Tage nicht überschreiten sollte. Die Einberufung war nur auf königlichen Befehl hin erlaubt. Beratungsgegenstände wurden vom König vorgegeben und auch Handlungen oder Beschlüsse, welche der Landrath erarbeitete, mussten im Nachhinein von königlicher Seite genehmigt werden.

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aus: Bedner, Katharina: Vom Landrath zum Bezirkstag. In: Unterfranken in Bayern 1814-2014. Historischer Atlas zum 200-jährigen Jubiläum. Hrsg. vom Bezirk Unterfranken. Bearb. von Markus Naser, Baunach 2014.

 

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