4. Tagestrukturierende Angebote für Erwachsende nach dem Erwerbsleben (TENE)
Regelungen 16.03.2020 – 19.04.2020
Wenn das Angebot nicht mehr wahrgenommen werden kann, z.B. weil das Wohnheim unter Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze wie bisher weiterhin gezahlt. Soweit möglich, sollte das T-ENE - Personal im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen.
Regelungen ab 20.04.2020
Wenn das Angebot nicht mehr wahrgenommen werden kann, z.B. weil das Wohnheim unter Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze wie bisher weiterhin gezahlt. Soweit möglich, sollte das T-ENE-Personal im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen.
Die Bezirke gehen unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr mit 100 % in Vorleistung. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc.) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen.
Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.