14. Ambulant Unterstütztes Wohnen/ ambulante Wohngemeinschaften (für Menschen mit geistiger/körperlicher Behinderung)
Regelungen 16.03.2020 – 19.04.2020
Im ambulant unterstützten Wohnen / ambulanten Wohngemeinschaften für Menschen mit geistiger/körperlicher Behinderung müssen die Leistungen weiterlaufen. Die bewilligten Leistungen werden – wie vereinbart – weitergezahlt. Die Leistungserbringer sind aufgefordert, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form weiter sicherzustellen.
Regelungen ab 20.04.2020
Die Leistungen müssen weiter erbracht werden. Die bewilligten Leistungen werden - wie vereinbart - weiterbezahlt. Der Träger ist verpflichtet, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form, z.B. telefonisch oder über soziale Medien, weiter sicherzustellen.
Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.