17. Besondere Wohnformen
Regelungen 16.03.2020 – 19.04.2020
Der Betrieb von besonderen Wohnformen muss unbedingt aufrechterhalten bleiben. Wir appellieren die ordnungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Falls Angehörige/Sorgeberechtigte Leistungsberechtigte mit nach Hause nehmen, wird die Refinanzierung der Plätze auch in diesen Fällen (über geltende Abwesenheitsregelungen) gewährleistet. Sollten Not- und Krisensituationen auftreten, so bitten wir die Träger, freigewordene Personalressourcen aus evtl. bereits geschlossenen Betreuungsangeboten für die Aufrechterhaltung des Betriebes heranzuziehen.
Regelungen ab 20.04.2020
Der Betrieb von besonderen Wohnformen muss aufrechterhalten bleiben. Wir appellieren, die ordnungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Es werden 100 % unter Aussetzung der Freihalteregelungen bezahlt, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden.
Falls Angehörige/ Sorgeberechtigte Leistungsberechtigte aus Sorge wegen Corona nach Hause nehmen, zahlen die Bezirke das Heimentgelt weiter ohne Anwendung der Platzfreihalteregelung. Einsparungen für den Verpflegungsaufwand sind von der Einrichtung den Leistungsberechtigten zu erstatten.