15. Betreutes Wohnen in Familien
Regelungen ab 16.03.2020 bis auf Weiteres
Die Leistungen müssen weiter erbracht werden. Die bewilligten Leistungen werden gemäß der Förderrichtlinie Betreutes Wohnen in Familien weitergezahlt. Der Träger ist verpflichtet, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form, z.B. telefonisch oder über soziale Medien, weiter sicherzustellen.
Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
Es erfolgt keine Kürzung des Betreuungsgeldes für Familien während der WfbM-Schließung.