Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt sind existenzsichernde Leistungen. Sie werden Leistungsberechtigten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, gewährt. Hierbei werden die finanziellen Mittel von zusammenlebenden Partnern grundsätzlich gemeinsam betrachtet.
Existenzsichernde Leistungen werden gewährt um den alltäglichen Bedarf, wie z. B. Miete, Heizkosten, Essen, Kleidung und Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung zu decken.
Der Bezirk Unterfranken gewährt Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, sobald andere Leistungen vom Bezirk Unterfranken übernommen werden. Nicht berücksichtigt werden dabei Leistungen
- der Hilfe zur Pflege, sofern sie ausschließlich teilstationär erfolgen (z. B. Tagespflege)
- der Eingliederungshilfe, sofern ausschließlich tagesstrukturierende bzw. betreuende Angebote übernommen werden (z. B. Tagesstätte, Werkstatt für behinderte Menschen, Förderstätte)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auch kurz Grundsicherung genannt.
Leistungsberechtigt sind Menschen
- die die Altersgrenze erreicht haben
- die älter als 18 Jahre sind, das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind
Dauerhaft erwerbsgemindert sind Menschen, die nicht in der Lage sind mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Die dauerhafte Erwerbsminderung wird vom Rentenversicherungsträger festgestellt. Menschen mit Behinderung, die eine Werkstatt für behinderte Menschen oder Förderstätte besuchen, gelten automatisch als dauerhaft erwerbsgemindert.
Die Grundsicherung setzt sich zusammen aus
- einem Regelbedarf
- angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- evtl. einem Mehrbedarf
Hierbei gilt die Faustregel:
Gesamtbedarf | ||
- | einzusetzendes Einkommen und Vermögen über der Vermögensfreigrenze | |
= | Höhe der Leistung |
Hilfe zum Lebensunterhalt
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder anderer vorrangiger Sozialhilfen, wie Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld, nicht vor, kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.
Die Höhe der Leistung erreichnet sich nach dem gleichen Prinzip wie die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Erstantrag:
Zusatzblatt zum Antrag auf Sozialleistungen
Folgeantrag: