Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Anspruch auf Blindenhilfe haben blinde Menschen. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 (=0,02) beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Geldleistungen für blinde Menschen sind sowohl im Bayerischen Blindengeldgesetz als Landesblindengeld (externer Verweis) als auch zusätzlich im SGB XII als Blindenhilfe (externer Verweis) geregelt. Beide Ansprüche bestehen zunächst nebeneinander.
Das Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz ist jedoch vorrangig. Der Sozialhilfeträger gewährt daher einen Aufstockungsbetrag, soweit der Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII höher ist als das Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengesetz.
Der sog. Aufstockungsbetrag ist jedoch im Gegensatz zum Blindengeld einkommens- und vermögensabhängig. Daneben sind ggf. Ansprüche gegen nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Personen (z. B. Eltern, Kinder, geschiedene / getrenntlebende Ehegatten) zu prüfen (§ 94 SGB XII).
Falls zwar keine Blindheit bzw. gleichgestellte Störung des Sehvermögens, dafür aber ein hochgradige Sehbehinderung vorliegen sollte, kann ein Anspruch auf ein sog. Landessehbehindertengeld bestehen. Weitere Auskünfte zum Landesblindengeld bzw. zum Landessehbehindertengeld erhalten Sie beim dafür zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (externer Verweis).
Bei weiteren Fragen erreichen Sie hier Ihren zuständigen Ansprechpartner.
Antrag und Formulare:
Zusatzblatt zum Antrag auf Sozialleistungen
Sollten Sie Probleme mit der schriftlichen Antragstellung haben, empfehlen wir Ihnen, sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu wenden.
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