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Die Jahre 1939 bis 1945

Der unterfränkische Kreistag (bis 1919 „Landrath“) erfuhr im Jahr 1933 durch die im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung forcierte Änderung seiner bisherigen Struktur eine tiefgreifende Zäsur. Der bis dahin bestehende Kreistag war in seiner Funktion als Vertretung verschiedener Parteien, die an der Entscheidungsbildung beteiligt wurden, mit dem alleinigen Führungsanspruch der Nationalsozialisten unvereinbar.

Das „vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ vom 31. März 1933 sah die Auflösung der Landesparlamente sowie der „gemeindlichen Selbstverwaltungskörper“ (somit auch der Kreistage) und eine Neubesetzung derselben gemäß den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 vor. Durch ein weiteres Gesetz zur „Gleichschaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Land und Reich.“ vom 7. April 1933 wurde die künftige Größe aller Kreistage in den Regierungsbezirken auf 13 Mitglieder festgelegt. 

Das nationalsozialistische Kalkül, somit eine Stärkung der eigenen Stellung bei einer gleichzeitigen Schwächung der politischen Kontrahenten zu erreichen, ging in Unterfranken zunächst nicht auf. Mit sechs Sitzen stellte nämlich die BVP die meisten Kreistags-Mitglieder. Die NSDAP erhielt fünf Sitze, die SPD besaß noch zwei.

Diese Besetzung war allerdings nur von kurzer Dauer. Schon im Juni 1933 kam es zu weiteren Repressionen gegen die sozialdemokratischen Mitglieder, die gemäß Bekanntmachung des bayerischen Innenministeriums von den Zusammenkünften des Kreistages auszuschließen waren und denen im Juli schließlich ihre Sitze entzogen wurden.

Nachdem sich am 4. Juli 1933 auch die BVP aufgelöst hatte, folgte am 13. Juli eine weitere Verordnung des Innenministeriums, die den Passus enthielt:

„Gemeinderats-, Bezirks-, oder Kreistagsmitglieder, die auf Grund des Wahlvorschlags einer Partei berufen worden sind, die sich inzwischen aufgelöst hat, können nicht weiterhin als Vertreter dieser Partei dem Gemeinderat, Bezirkstag oder Kreistag angehören“.

Somit war einer weiteren Kreistagsmitgliedschaft all jener, die nicht der NSDAP angehörten der Boden entzogen worden und der Kreistag wurde zu einem ausschließlich von Nationalsozialisten besetzten Gremium. In den darauffolgenden Jahren versank der Kreistag – ab 1938 Bezirksverband genannt – als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft in die Bedeutungslosigkeit. Das „Gesetz über die Einführung des Führergrundsatzes bei der Verwaltung der Bezirksverbände“ vom Januar 1940 übertrug dem Präsidenten die alleinige Verantwortung der Bezirksverwaltung. Die übrigen Mitglieder konnten von diesem zwar noch zur Beratung herangezogen werden, hatten aber faktisch jegliche Aufgaben verloren. Mit dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft erloschen die Funktionen der Bezirksverbände.

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